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   VG Neustadt, 31.08.2017 - 5 O 965/17.NW   

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https://dejure.org/2017,35646
VG Neustadt, 31.08.2017 - 5 O 965/17.NW (https://dejure.org/2017,35646)
VG Neustadt, Entscheidung vom 31.08.2017 - 5 O 965/17.NW (https://dejure.org/2017,35646)
VG Neustadt, Entscheidung vom 31. August 2017 - 5 O 965/17.NW (https://dejure.org/2017,35646)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • esovgrp.de

    VwGO § 67,VwGO § 67 Abs 4,VwGO § 146,VwGO § 146 Abs 4,VwGO § 151,VwGO § 162,VwGO § 162 Abs 1,VwGO § 162 Abs 2,VwGO § 162 Abs 2 S 1,VwGO § 164,VwGO § 165
    Anwalt, Anwaltskosten, Begründung, Behörde, Beschwerde, Beschwerdebegründung, Beschwerdebegründungsschrift, juristische Person, Kosten, Kostenerinnerung, Kostenfestsetzung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Kostenrecht, Prozess, Prozessführung, Rechtsanwalt, ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch Behörde mit eigenen Volljuristen darf externen Anwalt beauftragen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grundsatz der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 05.07.2016 - 10 C 15.474

    Erinnerung gegen die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus VG Neustadt, 31.08.2017 - 5 O 965/17
    Danach setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten in einem "Nachverfahren zum Hauptverfahren" fest, welches nur die Festsetzung der im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten betrifft, nicht dagegen die Kostenerstattung zwischen einem Beteiligten und dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt oder die Gerichtskosten (BayVGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 10 C 15.474, 10 C 15.477 -, NVwZ-RR 2017, 83).

    6 Die Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt auch für die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts vertritt, die über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügen, sodass auch in derartigen Fällen grundsätzlich nicht zu prüfen ist, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich war (BayVGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 10 C 15.474, 10 C 15.477 -, NVwZ-RR 2017, 83 m.w.N.).

    7 Die kostenrechtliche Rechtsprechung durchbricht den Grundsatz der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten nur unter der strengen Ausnahmevoraussetzung, dass die Beauftragung des Rechtsanwaltes gegen das Gebot sparsamer Prozessführung verstößt und einen rechtsmissbräuchlichen Charakter aufweist (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388), sei es, dass sie offensichtlich nutzlos ist, sei es, dass sie lediglich dazu dient, dem Prozessgegner mit Hilfe der Kosten zu schaden (BayVGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 10 C 15.474, 10 C 15.477 -, NVwZ-RR 2017, 83; OVG Thüringen, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 4 VO 699/13 -, NVwZ-RR 2014, 701; Neumann in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 Rn. 58).

    Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes verstößt ferner regelmäßig dann gegen das Gebot sparsamer Prozessführung, wenn das Gericht etwa die Verwerfung eines Rechtsmittels bereits angekündigt hatte und daher nicht mehr zu besorgen war, ohne eigene anwaltliche Vertretung Rechtsnachteile zu erleiden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 10 C 15.474, 10 C 15.477 -, NVwZ-RR 2017, 83 unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05 -, NJW 2006, 2260).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.1991 - NC 9 S 98/90

    Einzelfall nicht erstattungsfähiger Anwaltskosten

    Auszug aus VG Neustadt, 31.08.2017 - 5 O 965/17
    7 Die kostenrechtliche Rechtsprechung durchbricht den Grundsatz der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten nur unter der strengen Ausnahmevoraussetzung, dass die Beauftragung des Rechtsanwaltes gegen das Gebot sparsamer Prozessführung verstößt und einen rechtsmissbräuchlichen Charakter aufweist (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388), sei es, dass sie offensichtlich nutzlos ist, sei es, dass sie lediglich dazu dient, dem Prozessgegner mit Hilfe der Kosten zu schaden (BayVGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 10 C 15.474, 10 C 15.477 -, NVwZ-RR 2017, 83; OVG Thüringen, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 4 VO 699/13 -, NVwZ-RR 2014, 701; Neumann in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 Rn. 58).

    Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Behörde zunächst von der Beauftragung eines Rechtsanwaltes absieht und ihn erst in einem Verfahrensstadium als Prozessbevollmächtigten bestellt, in dem bereits feststeht, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat und durch die beklagte Behörde lediglich eine, das Verfahren auch formal beendende Erledigungserklärung abgegeben wird (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 4 VO 699/13 -, NVwZ-RR 2014, 701; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388).

  • OVG Thüringen, 12.02.2014 - 4 VO 699/13

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten eines beklagten Träger öffentlicher

    Auszug aus VG Neustadt, 31.08.2017 - 5 O 965/17
    7 Die kostenrechtliche Rechtsprechung durchbricht den Grundsatz der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten nur unter der strengen Ausnahmevoraussetzung, dass die Beauftragung des Rechtsanwaltes gegen das Gebot sparsamer Prozessführung verstößt und einen rechtsmissbräuchlichen Charakter aufweist (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388), sei es, dass sie offensichtlich nutzlos ist, sei es, dass sie lediglich dazu dient, dem Prozessgegner mit Hilfe der Kosten zu schaden (BayVGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 10 C 15.474, 10 C 15.477 -, NVwZ-RR 2017, 83; OVG Thüringen, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 4 VO 699/13 -, NVwZ-RR 2014, 701; Neumann in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 Rn. 58).

    Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Behörde zunächst von der Beauftragung eines Rechtsanwaltes absieht und ihn erst in einem Verfahrensstadium als Prozessbevollmächtigten bestellt, in dem bereits feststeht, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat und durch die beklagte Behörde lediglich eine, das Verfahren auch formal beendende Erledigungserklärung abgegeben wird (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 4 VO 699/13 -, NVwZ-RR 2014, 701; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388).

  • BGH, 26.01.2006 - III ZB 63/05

    Wirksamkeit der Prozesshandlungen eines Rechtsanwalts nach Verlust der Zulassung

    Auszug aus VG Neustadt, 31.08.2017 - 5 O 965/17
    Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes verstößt ferner regelmäßig dann gegen das Gebot sparsamer Prozessführung, wenn das Gericht etwa die Verwerfung eines Rechtsmittels bereits angekündigt hatte und daher nicht mehr zu besorgen war, ohne eigene anwaltliche Vertretung Rechtsnachteile zu erleiden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 10 C 15.474, 10 C 15.477 -, NVwZ-RR 2017, 83 unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05 -, NJW 2006, 2260).
  • OVG Sachsen, 19.08.2014 - 5 E 57/14

    Erinnerung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Kammerbesetzung, ; vorbereitendes

    Auszug aus VG Neustadt, 31.08.2017 - 5 O 965/17
    Über die Erinnerung entscheidet gemäß §§ 164, 165 i.V.m. § 151 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - im vorliegenden Fall die Kammer (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 19. August 2014 - 5 E 57/14 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.1988 - 5 S 2475/87

    Erstattungsfähigkeit von Kosten der Prozeßvertretung

    Auszug aus VG Neustadt, 31.08.2017 - 5 O 965/17
    Gleichzeitig wird die Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege durch wirtschaftliche Absicherung gewährleistet (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 1988 - 5 S 2475/87 -, NVwZ-RR 1990, 167).
  • VG München, 26.04.2022 - M 31 M 22.2258

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Eine von strengen Voraussetzungen abhängige (vgl. VG Neustadt a.d.W., B.v. 31.8.2017 - 5 O 965/17.NW - juris Rn. 7) Ausnahme vom vorstehenden Grundsatz der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten greift nur dann ein, wenn die Beauftragung als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.
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